Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)


A.SYS IT-Sicherheit KG

Geschäftsführender Gesellschafter: Hans Christian Singhuber

Seitenhafenstrasse 15/205

1020 Wien

Tel: 43 1 585 76 36

office@asys.at

UID: ATU72581404

Firmenbuchnummer: 474844a

Handelsgericht Wien

Behörde gem. ECG

Magistratisches Bezirksamt des 2. Bezirks in Wien

Eintrag bei der Österreichischen Wirtschaftskammer (WKO)


Fassung: September 2026 – Diese Fassung ersetzt alle vorangegangenen Fassungen.




§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der A.SYS IT-Sicherheit KG (im Folgenden „A.SYS“) gegenüber ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“), soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

1.2 Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn A.SYS ihnen nicht neuerlich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.4 Vertragsbestandteil sind – in dieser Rangfolge – (a) die schriftliche Einzelvereinbarung bzw. das Auftragsformular, (b) allfällige Leistungsscheine, Service Level Agreements (SLA) oder Projektbeschreibungen, (c) eine allfällige Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO, (d) diese AGB, (e) die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen.

1.5 Abschnitt A (§§ 1 bis 21) gilt für alle Kunden. Abschnitt B (§ 22) enthält ergänzende und teilweise vorrangige Bestimmungen für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG. Soweit Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern gemäß KSchG, VGG oder FAGG unzulässig sind, gelten sie gegenüber Verbrauchern nicht.




Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen


§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Angebote von A.SYS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben, sofern nichts anderes angegeben ist, eine Bindungsfrist von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von A.SYS oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Als Schriftform gilt auch die Übermittlung per E-Mail.

2.3 Angaben in Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Preislisten und auf der Website sowie mündliche Auskünfte sind unverbindlich und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2.4 Für Bestellungen, die über elektronische Formulare oder einen Webshop von A.SYS abgegeben werden, gelten die Bestimmungen des ECG. Die Zugangsbestätigung einer elektronischen Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.




§ 3 Leistungsumfang

3.1 Umfang, Art und Qualität der Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, dem Angebot bzw. dem Leistungsschein. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

3.2 Leistungen von A.SYS können insbesondere umfassen:

  • a) Beratung, Konzeption und Planung im Bereich IT-Infrastruktur und IT-Sicherheit;
  • b) Lieferung, Installation und Konfiguration von Hard- und Software;
  • c) Migrations-, Integrations- und Projektleistungen;
  • d) laufende Betreuung, Wartung, Monitoring und Managed Services;
  • e) Vermittlung und Weiterverrechnung von Cloud-, Lizenz- und Subskriptionsleistungen Dritter;
  • f) Sicherheitsüberprüfungen, Schwachstellenanalysen und Awareness-Schulungen;
  • g) Störungsbehebung und Unterstützung bei Sicherheitsvorfällen.


3.3 Beratungsleistungen, Analysen, Konzepte, Betreuungs- und Serviceleistungen werden – sofern nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg vereinbart ist – als Dienstleistung nach den Regeln des freien Dienstvertrages erbracht. A.SYS schuldet in diesem Fall die fachgerechte, sorgfältige Erbringung der Tätigkeit nach dem Stand der Technik, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolges.

3.4 A.SYS ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachlich geeignete Subunternehmer erbringen zu lassen. A.SYS bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Kunden.

3.5 A.SYS ist zu Änderungen der Leistungserbringung berechtigt, wenn diese für den Kunden zumutbar sind, den vereinbarten Leistungsinhalt nicht wesentlich verändern und sachlich gerechtfertigt sind (insbesondere technische Weiterentwicklung, geänderte Vorgaben von Herstellern, geänderte rechtliche Rahmenbedingungen).

3.6 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs, so ist diese schriftlich zu beantragen. A.SYS teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Termine und Entgelt mit. Die Änderung wird erst nach beiderseitiger schriftlicher Zustimmung wirksam. Der Aufwand für die Prüfung und Bewertung von Änderungswünschen ist nach den geltenden Stundensätzen zu vergüten.




§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Dazu zählen insbesondere:

  • a) Bereitstellung vollständiger und richtiger Informationen, Unterlagen, Daten und Systemdokumentationen;
  • b) rechtzeitige Nennung eines fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugten Ansprechpartners samt Vertretung;
  • c) Bereitstellung der erforderlichen Zutritts-, Zugriffs- und Administrationsrechte, Räumlichkeiten, Netzwerk-, Strom- und Internetanbindung sowie Arbeitsplätze;
  • d) Bereitstellung der erforderlichen Lizenzen, Wartungsverträge und Herstellersupport-Verträge für die betroffenen Systeme;
  • e) Durchführung einer vollständigen, überprüften Datensicherung vor jedem Eingriff in die Systeme (siehe § 12);
  • f) Einhaltung der von A.SYS bekanntgegebenen technischen und organisatorischen Anforderungen und Empfehlungen.


4.2 Der Kunde stellt sicher, dass er über alle Rechte an den Systemen, Daten und Netzen verfügt, an bzw. mit denen A.SYS Leistungen erbringen soll, und dass allfällige Zustimmungen Dritter (etwa von Hosting-Providern, Konzerngesellschaften, Betriebsrat oder Mitnutzern) vorliegen.

4.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand sowie Wartezeiten und frustrierte Aufwendungen sind vom Kunden nach den geltenden Stundensätzen zu vergüten. A.SYS haftet nicht für Nachteile, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.

4.4 Von A.SYS empfohlene Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit, die der Kunde nicht, nicht vollständig oder verspätet umsetzt, gehen in ihren Auswirkungen zu Lasten des Kunden. A.SYS ist berechtigt, die Ablehnung einer Empfehlung schriftlich zu dokumentieren.




§ 5 Termine und Fristen

5.1 Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich („Fixtermin“) vereinbart wurden.

5.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt frühestens mit dem Tag, an dem alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden erbracht, offene technische und kaufmännische Fragen geklärt und vereinbarte Anzahlungen geleistet sind.

5.3 A.SYS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Teilleistungen können gesondert verrechnet werden.

5.4 Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die A.SYS nicht zu vertreten hat – insbesondere Lieferverzögerungen von Herstellern oder Distributoren, Ausfälle von Vorleistungen Dritter oder Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur – berechtigen A.SYS zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen.




§ 6 Abnahme (Werkleistungen)

6.1 Bei Werkleistungen prüft der Kunde die Leistung unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, und erklärt die Abnahme schriftlich.

6.2 Unwesentliche Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und von A.SYS innerhalb angemessener Frist zu beheben.

6.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Prüfung nicht innerhalb der Frist nach Punkt 6.1 durchführt, die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel schriftlich verweigert oder die Leistung produktiv einsetzt.




§ 7 Preise und Entgelte

7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und – soweit nichts anderes vereinbart ist – ohne Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und Abgaben.

7.2 Sofern keine Pauschale vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze von A.SYS. Angefangene Einheiten werden [je angefangener halber Stunde / in Einheiten zu 15 Minuten] verrechnet.

7.3 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr im Sinne des § 1170a ABGB erstellt. Erweist sich eine wesentliche Überschreitung als unvermeidlich, verständigt A.SYS den Kunden unverzüglich. Überschreitungen bis zu 15 % gelten als vom Kunden genehmigt.

7.4 Fahrt-, Wege- und Reisezeiten sowie Reise- und Nächtigungskosten werden gesondert nach dem jeweils gültigen Tarif verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

7.5 Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag, [08:00 bis 17:00] Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Abende ab 18:00 – 21:  und Samstage: 50 % / Sonn- und Feiertage sowie Nachtstunden: 100 %].

7.6 Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartungs-, Betreuungs-, Managed-Service- und Subskriptionsverträgen) ist A.SYS berechtigt, die Entgelte einmal jährlich, frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn, entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI [Basisjahr]) anzupassen. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Zusätzlich ist A.SYS berechtigt, Preisänderungen von Vorlieferanten (insbesondere von Hersteller-, Lizenz- und Cloud-Anbietern) im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung weiterzugeben; A.SYS informiert den Kunden darüber mindestens 30 Tage im Voraus.

7.7 Erhöht sich das Entgelt nach Punkt 7.6 aufgrund weitergegebener Preisänderungen Dritter um mehr als 10 % gegenüber dem bisherigen Entgelt, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamkeitszeitpunkt der Erhöhung zu, das binnen 14 Tagen ab Verständigung schriftlich auszuüben ist.




§ 8 Zahlungsbedingungen, Verzug

8.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto von A.SYS.

8.2 A.SYS ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (per E-Mail als PDF) zu übermitteln. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu.

8.3 A.SYS ist berechtigt, Anzahlungen bzw. Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Bei Projektleistungen gilt mangels abweichender Vereinbarung: [30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Lieferung der Hauptkomponenten, 30 % nach Abnahme].

8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten, sofern die Mängel unwesentlich sind.

8.5 Der Kunde kann gegen Forderungen von A.SYS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

8.6 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet; bei beiderseitigen Unternehmergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sofern A.SYS den Verzug nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus schuldet der Kunde gemäß § 458 UGB eine Pauschale von EUR 40,– für Betreibungskosten sowie den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen weiteren Mahn- und Inkassospesen gemäß § 1333 Abs 2 ABGB.

8.7 Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen ist A.SYS berechtigt, sämtliche Leistungen für den Kunden – auch aus anderen Verträgen – bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten oder auszusetzen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Die Aussetzung sicherheitsrelevanter Basisleistungen erfolgt nur nach gesonderter Vorankündigung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

8.8 Bei Zahlungsverzug werden alle offenen Forderungen von A.SYS gegen den Kunden sofort fällig. Verrechnete Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.




§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren und Zinsen Eigentum von A.SYS.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, ausreichend zu versichern und A.SYS Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen, Insolvenzverfahren) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.3 Der Kunde tritt bereits jetzt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seine daraus entstehenden Forderungen gegen den Abnehmer bis zur Höhe der offenen Forderung an A.SYS ab. A.SYS nimmt diese Abtretung an.

9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird.




§ 10 Software, Lizenzen und Leistungen Dritter

10.1 Software wird nicht verkauft, sondern zur Nutzung überlassen. Für Software Dritter (Betriebssysteme, Sicherheits- und Managementlösungen, Anwendungssoftware) gelten ausschließlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. A.SYS tritt insoweit lediglich als Vermittler bzw. Wiederverkäufer auf und übernimmt keine über die Herstellerbedingungen hinausgehenden Verpflichtungen.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen der Hersteller einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Nutzeranzahl, Geräteanzahl, Nutzungsart und Weitergabe. Der Kunde hält A.SYS gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die aus einer Verletzung dieser Bedingungen durch den Kunden entstehen.

10.3 Bei Cloud-, Subskriptions- und Abonnementleistungen Dritter (z. B. Sicherheits-, Backup- oder Managementplattformen) richten sich Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Datenspeicherorte, Laufzeit- und Kündigungsbedingungen nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Ändert der Anbieter Funktionsumfang, Preise, Produktlebenszyklus oder Bedingungen oder stellt er ein Produkt ein, gibt A.SYS diese Änderungen weiter; ein Anspruch des Kunden auf unveränderte Fortführung besteht nicht.

10.4 Bindet der Kunde eine Subskription für eine bestimmte Mindestlaufzeit, ist eine Reduktion der Lizenzanzahl oder eine Kündigung vor Ablauf dieser Laufzeit nur nach Maßgabe der Anbieterbedingungen möglich. Bereits an den Anbieter entrichtete Entgelte werden nicht rückerstattet.

10.5 An von A.SYS selbst erstellten Werken (insbesondere Skripten, Konfigurationen, Dokumentationen, Konzepten, Auswertungen) erwirbt der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung über den eigenen Bedarf hinaus oder Bearbeitung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von A.SYS.

10.6 A.SYS bleibt berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how, Ideen, Verfahren und Methoden auch für andere Kunden zu verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt werden.




§ 11 Sicherheitsleistungen, Sicherheitsüberprüfungen und Fernzugriff

11.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Stand der Technik kein absoluter Schutz vor Schadsoftware, Angriffen, Datenverlust, Datenabfluss oder Systemausfällen möglich ist. A.SYS schuldet die Erbringung der vereinbarten Sicherheitsleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, jedoch keine Gewähr dafür, dass die Systeme des Kunden frei von Sicherheitslücken bleiben oder nicht erfolgreich angegriffen werden.

11.2 Sicherheitsüberprüfungen, Schwachstellenscans und Penetrationstests werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Beauftragung durchgeführt, die Prüfumfang, Prüfziele, Zeitfenster, zulässige Methoden und Eskalationswege festlegt. Der Kunde bestätigt darin, dass er über die Verfügungsbefugnis über alle geprüften Systeme verfügt und die schriftliche Zustimmung allfälliger betroffener Dritter (insbesondere Hosting- und Cloud-Provider) eingeholt hat. Ohne diese Freigabe wird A.SYS nicht tätig.

11.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Sicherheitsüberprüfungen trotz sorgfältiger Durchführung zu Beeinträchtigungen der geprüften Systeme, Performanceeinbußen oder Ausfällen führen können. Der Kunde trifft vor der Prüfung geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere eine aktuelle und überprüfte Datensicherung. Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung stellen eine Momentaufnahme zum Prüfzeitpunkt dar.

11.4 Berichte, Prüfergebnisse und Schwachstellendokumentationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A.SYS nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen ist die Weitergabe an Behörden, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen oder Rechtsvertreter des Kunden im gesetzlich oder vertraglich gebotenen Umfang.

11.5 Für Leistungen im Wege des Fernzugriffs stellt der Kunde eine geeignete, gesicherte Zugangsmöglichkeit bereit. Zugangsdaten und Administrationsrechte werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet. A.SYS ist berechtigt, Fernwartungssitzungen zu Nachweiszwecken zu protokollieren.

11.6 Zugangsdaten, kryptografische Schlüssel und Wiederherstellungsinformationen (z. B. Recovery Keys, MFA-Wiederherstellungscodes) sind vom Kunden eigenverantwortlich sicher und getrennt von den betroffenen Systemen zu verwahren. A.SYS haftet nicht für Nachteile aus dem Verlust solcher Informationen durch den Kunden.

11.7 Wird A.SYS im Rahmen der Leistungserbringung ein Sicherheitsvorfall bekannt, informiert A.SYS den Kunden unverzüglich. Die Beurteilung und Erfüllung allfälliger gesetzlicher Melde- und Benachrichtigungspflichten des Kunden (insbesondere nach Art 33 und 34 DSGVO sowie nach dem NISG 2026) obliegt dem Kunden; A.SYS unterstützt ihn dabei im vereinbarten Umfang und stellt die bei A.SYS vorhandenen erforderlichen Informationen zur Verfügung.

11.8 Leistungen im Rahmen der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (Incident Response), Datenwiederherstellung nach Angriffen und forensische Unterstützung sind, soweit nicht ausdrücklich in einem Leistungsschein enthalten, nicht vom Wartungs- oder Betreuungsentgelt umfasst und werden nach Aufwand verrechnet.




§ 12 Datensicherung

12.1 Der Kunde ist für die regelmäßige, vollständige und überprüfte Sicherung seiner Daten und Systemkonfigurationen selbst verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von A.SYS vereinbart ist.

12.2 Vor jedem Eingriff von A.SYS in bestehende Systeme (insbesondere Installationen, Updates, Migrationen, Konfigurationsänderungen, Sicherheitsüberprüfungen) hat der Kunde eine aktuelle, auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Datensicherung anzufertigen. Unterlässt der Kunde dies, haftet A.SYS für daraus resultierenden Datenverlust nicht.

12.3 Ist die Datensicherung vertraglich von A.SYS zu erbringen, beschränkt sich die Leistung auf den im Leistungsschein festgelegten Umfang (Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer, gesichertes Datenvolumen, Speicherort, Wiederherstellungsziele). Der Kunde ist verpflichtet, A.SYS über Änderungen des zu sichernden Datenbestands rechtzeitig zu informieren.

12.4 Der Aufwand für die Wiederherstellung von Daten wird, sofern die Ursache nicht von A.SYS zu vertreten ist, nach Aufwand verrechnet.




§ 13 Wartungs-, Betreuungs- und Managed-Service-Verträge

13.1 Umfang, Servicezeiten, Reaktions- und – soweit vereinbart – Wiederherstellungszeiten sowie Verfügbarkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein bzw. SLA. Ohne abweichende Vereinbarung gelten als Servicezeiten Montag bis Freitag, [08:00 bis 17:00] Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich.

13.2 Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen dem Einlangen einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung über die vereinbarten Meldewege innerhalb der Servicezeiten und dem Beginn der Bearbeitung. Eine Zusage über die Dauer bis zur Behebung wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung abgegeben.

13.3 Nicht vom Wartungs- bzw. Betreuungsentgelt umfasst sind insbesondere: Leistungen infolge unsachgemäßer Bedienung durch den Kunden oder Dritte, Eingriffe Dritter, Änderungen an Systemen ohne Abstimmung mit A.SYS, Schäden durch äußere Einflüsse, Neuinstallationen, Erweiterungen des Systemumfangs, Datenwiederherstellung, Leistungen für nicht mehr vom Hersteller unterstützte Produkte (End-of-Life/End-of-Support) sowie Leistungen nach § 11.8.

13.4 A.SYS ist berechtigt, Wartungsarbeiten anzukündigen und in geeigneten Wartungsfenstern durchzuführen. Geplante Wartungsfenster werden dem Kunden nach Möglichkeit mindestens [5] Werktage im Voraus mitgeteilt und zählen nicht als Ausfallzeit.

13.5 Betreibt der Kunde Systeme weiter, für die der Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, obwohl A.SYS auf diesen Umstand schriftlich hingewiesen hat, ist A.SYS von der Haftung für hieraus resultierende Sicherheitsvorfälle und Ausfälle befreit. A.SYS ist in diesem Fall berechtigt, betroffene Systeme vom Leistungsumfang auszunehmen.




§ 14 Gewährleistung

14.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit den nachstehenden Maßgaben. Gegenüber Verbrauchern gelten vorrangig die Bestimmungen des § 22.

14.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen und Werkleistungen 12 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme.

14.3 Gegenüber Unternehmern gilt die Rügepflicht des § 377 UGB: Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen [8] Werktagen, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt; Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche sind ausgeschlossen.

14.4 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmern abbedungen; der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

14.5 A.SYS behebt Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Behelfe zu.

14.6 Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Software vollkommen fehlerfrei zu erstellen. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Funktionalität gegenüber der vereinbarten Leistungsbeschreibung erheblich beeinträchtigt ist und der Mangel reproduzierbar ist.

14.7 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Bedienung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, nicht abgestimmte Änderungen an Hard- oder Software, Nichtbeachtung von Herstellervorgaben oder von A.SYS erteilten Hinweisen, Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungsbedingungen, Störungen der Strom- oder Telekommunikationsversorgung, Schadsoftware und Angriffe Dritter sowie natürliche Abnutzung.

14.8 Bei Handelsware Dritter beschränkt sich die Gewährleistung von A.SYS gegenüber Unternehmern auf die Abtretung der A.SYS gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Kommt der Kunde damit nicht zu seinem Recht, lebt die Gewährleistung von A.SYS im gesetzlichen Umfang wieder auf. Herstellergarantien bleiben unberührt.

14.9 Stellt sich bei einer Mängelbehebung heraus, dass kein von A.SYS zu vertretender Mangel vorlag, ist A.SYS berechtigt, den Aufwand nach den geltenden Sätzen zu verrechnen.




§ 15 Haftung

15.1 A.SYS haftet dem Kunden für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).

15.2 Gegenüber Unternehmern ist der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, mittelbaren Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie Reputationsschäden ausgeschlossen.

15.3 Die Haftung von A.SYS ist gegenüber Unternehmern der Höhe nach begrenzt mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung bezahlten Netto-Jahresentgelt, jedenfalls aber mit EUR [•••.•••,–] je Schadensfall und EUR [•••.•••,–] je Kalenderjahr. Die Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz.

15.4 Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet A.SYS nur im Umfang jenes Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 12) für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

15.5 Schadenersatzansprüche gegen A.SYS sind bei sonstigem Verfall binnen [sechs] Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen drei Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend zu machen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

15.6 Der Kunde hat zu beweisen, dass der Schaden auf ein Verschulden von A.SYS zurückzuführen ist. Beweislastumkehrregelungen zu Lasten von A.SYS werden gegenüber Unternehmern abbedungen.

15.7 A.SYS haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde von A.SYS schriftlich empfohlene Sicherheitsmaßnahmen nicht, nicht vollständig oder verspätet umgesetzt hat, oder die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 4 beruhen.

15.8 A.SYS haftet nicht für die Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit und Sicherheit von Leistungen Dritter (insbesondere Cloud-Diensten, Herstellersoftware, Telekommunikationsdiensten), soweit A.SYS diese lediglich vermittelt oder weiterverrechnet.




§ 16 Höhere Gewalt

16.1 Ereignisse höherer Gewalt, die A.SYS die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien A.SYS für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien samt behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Cyberangriffe auf überregionale Infrastruktur, großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Sanktionen sowie hoheitliche Eingriffe.

16.2 A.SYS informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert die Behinderung länger als [zwei] Monate, sind beide Vertragsteile berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.




§ 17 Geheimhaltung

17.1 Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen des jeweils anderen Teils geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von [drei] Jahren fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des UWG gilt sie zeitlich unbegrenzt.

17.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren, von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

17.3 A.SYS ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, sofern diese in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet werden.




§ 18 Datenschutz

18.1 Beide Vertragsteile verpflichten sich zur Einhaltung der DSGVO, des DSG und sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

18.2 Soweit A.SYS im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Vertragsteile eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO ab. Diese geht diesen AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

18.3 Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO und ist für die Zulässigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten und die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich.

18.4 A.SYS verarbeitet Kundendaten (Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten) zur Vertragserfüllung gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter [https://www.asys.at/datenschutz].

18.5 A.SYS ist berechtigt, für die Leistungserbringung erforderliche Subunternehmer als weitere Auftragsverarbeiter beizuziehen; die Bedingungen dafür regelt die Vereinbarung nach Punkt 18.2.




§ 19 Abwerbeverbot

19.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von [zwölf] Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter von A.SYS, die mit der Leistungserbringung für den Kunden befasst waren, aktiv abzuwerben oder abwerben zu lassen.

19.2 Bei Verstoß gegen Punkt 19.1 ist eine dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe eines [Brutto-Jahresbezuges] des betroffenen Mitarbeiters zu bezahlen. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.




§ 20 Laufzeit, Kündigung, Rücktritt

20.1 Dauerschuldverhältnisse werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Frist von [drei] Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt davon unberührt.

20.2 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsteilen vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt für A.SYS insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung und Nachfristsetzung, bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten, bei Verletzung von Lizenzbedingungen oder der Geheimhaltungspflicht sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.

20.3 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unterstützt A.SYS den Kunden auf dessen Wunsch bei der geordneten Übergabe der Leistungen an den Kunden oder einen Nachfolgedienstleister. Diese Leistungen werden nach Aufwand verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

20.4 Bei Beendigung sind Zugangsdaten und Administrationsrechte, die A.SYS eingeräumt wurden, vom Kunden zu widerrufen. A.SYS löscht bzw. gibt Daten des Kunden nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zurück oder löscht sie.

20.5 Tritt der Kunde ohne Vorliegen eines von A.SYS zu vertretenden Grundes vom Vertrag zurück oder storniert er einen erteilten Auftrag, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits getätigte Aufwendungen und bestellte Waren jedenfalls abzugelten.




§ 21 Referenznennung

21.1 A.SYS ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden unter Nennung des Firmenwortlauts und des Logos zu nennen. Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.




Abschnitt B – Ergänzende Bestimmungen für Verbraucher

§ 22 Verbrauchergeschäfte

22.1 Dieser Abschnitt gilt für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG und geht bei Widerspruch den Bestimmungen des Abschnitts A vor. Bestimmungen des Abschnitts A, die gegenüber Verbrauchern gesetzlich unzulässig sind, gelten gegenüber Verbrauchern nicht.

22.2 Gewährleistung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (zwei Jahre ab Übergabe bei beweglichen Sachen) sowie die Bestimmungen des VGG für Waren mit digitalen Elementen und digitale Leistungen. Die Vermutungsfrist des § 924 ABGB bzw. § 11 VGG bleibt unberührt. Die Bestimmungen der Punkte 14.2 bis 14.4 sowie 14.8 gelten gegenüber Verbrauchern nicht. Eine Rügepflicht besteht für Verbraucher nicht.

22.3 Haftung. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur bei Sachschäden ausgeschlossen; die Haftung für Personenschäden sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt in vollem Umfang aufrecht. Die Haftungshöchstbeträge nach Punkt 15.3 und die Verfallsfrist nach Punkt 15.5 gelten gegenüber Verbrauchern nicht.

22.4 Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 4 % p. a. (§ 1000 ABGB). Der Ersatz von Mahn- und Inkassokosten wird nur im Umfang der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehenden Kosten geschuldet (§ 1333 Abs 2 ABGB). Die Pauschale nach § 458 UGB gilt für Verbraucher nicht.

22.5 Entgeltänderungen. Eine Anpassung des Entgelts nach Punkt 7.6 innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ist gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Preisanpassungen erfolgen nach den vertraglich im Vorhinein festgelegten, sachlich gerechtfertigten Kriterien und wirken sich zugunsten wie zulasten des Verbrauchers gleichermaßen aus.

22.6 Rücktrittsrecht bei Fern- und Auswärtsgeschäften. Wurde der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, E-Mail, Webshop) oder außerhalb der Geschäftsräume von A.SYS geschlossen, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht gemäß FAGG binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu. Die Frist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Warenlieferungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz genommen hat. Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber A.SYS an office @ asys.at.

22.7 Folgen des Rücktritts. Im Falle des Rücktritts erstattet A.SYS alle erhaltenen Zahlungen einschließlich der Standard-Lieferkosten unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, unter Verwendung desselben Zahlungsmittels. Bei Warenlieferungen kann A.SYS die Rückzahlung zurückbehalten, bis die Ware zurückgelangt ist oder der Nachweis der Rücksendung erbracht wurde. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher. Für einen Wertverlust der Ware haftet der Verbraucher nur, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.

22.8 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Kein Rücktrittsrecht besteht insbesondere bei Dienstleistungen, die vollständig erbracht wurden, wenn A.SYS mit der Erbringung auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und nach dessen Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Frist begonnen hat; bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind; bei versiegelten Datenträgern, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; sowie bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 11 FAGG.

22.9 Verlangt der Verbraucher, dass die Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnt, und tritt er anschließend fristgerecht zurück, hat er einen dem bis zum Rücktritt erbrachten Teil entsprechenden anteiligen Betrag zu zahlen.

22.10 Gerichtsstand. Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort hat, ist gemäß § 14 KSchG ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt. Punkt 23.5 gilt insoweit nicht.

22.11 Alternative Streitbeilegung. A.SYS ist bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Geschäften kommt die Internet Ombudsstelle (Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation, Wien) in Betracht. Die gesetzliche Verpflichtung, auf die frühere Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) hinzuweisen, besteht seit deren Einstellung mit 20. Juli 2025 nicht mehr.




Abschnitt C – Schlussbestimmungen

§ 23 Schlussbestimmungen

23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

23.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A.SYS an Dritte zu übertragen. A.SYS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen einer Unternehmensübertragung oder Umgründung auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

23.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.

23.4 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts jenes Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

23.5 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in [Wiener Neustadt] vereinbart. § 22.10 bleibt unberührt.

23.6 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist der Sitz von A.SYS.

23.7 Der Kunde stimmt zu, dass rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wirksam per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden können. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich bekanntzugeben.

23.8 A.SYS ist berechtigt, diese AGB für Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail bekanntgegeben. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs ist jeder Vertragsteil berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.